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Wie lange darf ich den TÜV überziehen


tornadotiger

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Hallo,

wie lange darf ich den TÜV überziehen.

Das Bike steht zum TÜV an (7/13).

Ich bin zur Zeit und wahrscheinlich heuer nicht mehr in der Lage das Bike zufahren (Fuß gebrochen).

Kann ich dann nächstes Frühjahr ohne Probleme (erhöhte Gebühr, bzw. Strafe) zum TÜV fahren.

Wer kann mir das sagen?

Ciao tornadotiger

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ein oder zwei Monate geht mE ohne zusätzliche Kosten

danach wirds teurer, weil ja der Überprüfungsaufwand Deiner vollkommen verwahrlosten Maschine :wistle: deutlich höher ist :pirate:

Ein Schelm wer hier an Geldschneiderei denkt :rolleyes:

Also teurer wirds im nächsten Frühjahr auf jeden Fall!

Irgendwann ist auch ne komplette Neuabnahme fällig

das dürfte aber bei min einem Jahr liegen

TiJay

würdjadirektbeimTüVanrufen :innocent:

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Ich war letzte Woche beim TÜV und habe Gespräche mitgehört: Bis zu zwei Monaten gibt es keine erhöhte Gebühr, danach werden ca. 20% aufgeschlagen.

Man kann, zumindest in NRW, ein Fahrzeug bis zu 7 Jahren stillegen, bevor eine Vollabnahme fällig wird, das habe ich letztes Jahr erfahren, als ich eine alte XT für meinen Sohn reaktiviert habe. Da musste ich dann noch nicht mal einen erhöhten Satz zahlen, sondern einfach nur eine normale Hauptuntersuchung.

Spätestens wenn du zwei Jahre überzogen hättest, wärst du also wieder mit einer normalen HU dran, bis zu sieben Jahren könntest du aber allemal stilllegen.

Wenn du unsicher bist, kannst du auch bei der zuständigen Zulassungsstelle nachfragen, die sind zur verbindlichen Auskunft verpflichtet.

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Ok jetzt gebe ich auch mal meinen Senf dazu, da ich Prüfingenieur bin sollte ich das ja wissen.

Die Regel ist ganz einfach:

ab dem 3 Monat überzogen + 20% auf die HU aber dafür wird auch nicht mehr zurückgeklebt

Vollabnahme gibt's in dem Fall nicht mehr; also wenn du das Teil angemeldet 10 Jahre in der Ecke stehen läßt und dann zur HU vorführst bekommst du 2 Jahre neu und mußt auch nur 20% mehr bezahlen. Ist doch ein guter Deal.

Wenn das Fzg abgemeldet ist (wie lange ist egal !) und du noch den Fzg- Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung hast dann reicht eine normale HU um das Fzg. wieder anzumelden.

Die Sache mit der Vollabnahme nach §21 nach längerer Außerbetriebsetzung (> 18 Monate) ist seit 2006 vom Tisch; Neue Hu und alte Papiere reicht zur Neuzulassung.

Ach so Strafe gibt's bei der HU sowieso nie, ich bin doch keine Politesse :innocent: - lediglich die Gebühr steigt einmalig um 20% ab dem 3 -Monat.

Gruß

Zonenfeile

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ich würde beim TÜV anfragen ;)

Es wird übrigens nicht mehr rückwirkend berechnet/Plakette erteilt.

Fälligkeit 06/2013 zum TÜV 07/2013 Plakette bis 07/2015.

Problematischer ist der Straßenverkehr bei einer größeren Überschreitung - ggf. musst du sie dann mit dem Hänger hinbringen.

Hast du denn keinen der sie mal zum TÜV bringen kann? Wir reden nicht von Unsummen

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Warum nicht jemanden des Vertrauens bitten zum TüV zu fahren...?

Oder: Werkstatt des Vertrauens um HU-Service bitten , inkl holen und bringen...

Ich war heut mal wieder beim freundlichen Dipl Ing und bin 150€ ärmer geworden (HU und diverse Eintragungen: Gabel, Bremse vo+Bremspumpe und Bremße hinten). Aber Kaffee gabs umsonst und der Dipl Ing war auch fast ne Std. beschäftigt... :bang:

Gruß der Hai

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ich würde beim TÜV anfragen  ;)

Problematischer ist der Straßenverkehr bei einer größeren Überschreitung - ggf. musst du sie dann mit dem Hänger hinbringen.

Warum beim TÜV anfragen, Zonenfeile hat es perfekt beschrieben :thumbup:

Wenn man länger als zwei Monate überzogen hat sollte man beim TÜV (oder Mitbewerber) einen Termin machen, nützt bei einer evtl. Kontrolle durch die Rennleitung, sicherer ist der Transport auf dem Anhänger oder so.

Beim Überziehen gilt:

von 2 bis zu 4 Monaten 0 P 15 €

von 4 bis zu 8 Monaten 0 P 25 €

mehr als 8 Monaten 2 P 40 €

dazu muss man nicht damit fahren, es reicht, wenn das Fahrzeug öffentlich zugänglich in der eigenen Einfahrt steht :wacko:

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Beim Überziehen gilt:

von 2 bis zu 4 Monaten 0 P 15 €

von 4 bis zu 8 Monaten 0 P 25 €

mehr als 8 Monaten 2 P 40 €

dazu muss man nicht damit fahren, es reicht, wenn das Fahrzeug öffentlich zugänglich in der eigenen Einfahrt steht.

Wenn mein Bike in meiner Einfahrt steht, dann ist das Privatgrund. Da kann ich abstellen was ich will und in jedem Zustand.

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Wenn mein Bike in meiner Einfahrt steht, dann ist das Privatgrund. Da kann ich abstellen was ich will und in jedem Zustand.

Also kannst Du auch ein geklautes Mopped in Deine Einfahrt stellen und niemand kann dich behelligen? Interessante Ansicht. Mit abgelaufenem TÜV würde ich das Mopped zumindest nicht mit dem Nummernschild zur Straße stellen, weil ohne Grund betretendarf der Sheriff dein Grundstück wohl nicht. Aber was er von der Straße aus sieht..... bearbeitet von Barrebräu
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... Also kannst Du auch ein geklautes Mopped in Deine Einfahrt stellen und niemand kann dich behelligen?

Das ist doch weit hergeholt. Jetzt lassen wir doch mal die Kirche im Dorf.

So lange ich ein privates Fahrzeug ohne TÜV auf meinen Grundstück stehen habe, kann mir der Gesetzgeber gar nichts machen.

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ach was? Echt? Glaub' ich nicht. Schonmal jemand erlebt? Wär' ja der Knaller :blink:

Gefahr im Verzug - das ist ja echt das Beste...!!! :lol: (Nicht persönlich gemeint -bitte nicht falsch verstehen).

bearbeitet von Franki
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Anders sieht's wohl aus wenn das Mopped abgemeldet ist, dann ist's tatsächlich egal. Aber zugelassen muss es den Vorschriften entsprechen, egal wo es steht. Ob das schon mal ein Sheriff gemacht hat? Keine Ahnung, aber Ich hätte keine Lust auf das Gespräch wenn son Ordnungshüter gerade mal schlecht gef...rühstückt hat. Wobei du ggf. garnicht in's Gespräch kommst, dir flattert irgendwann der Bescheid in's Haus.

Parallelen könnte man ziehen zur Versicherungspflicht. Wenn Du Dein Fahrzeug angemeldet hast aber Deine Haftpflicht nicht bezahlst gibt's auch irgendwann richtig Mecker, egal wo das Mopped steht. Dies habe ich (nicht bei meinem Fahrzeug) allerdings schon erlebt.

bearbeitet von Barrebräu
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Die Bestimmungen des Bkat 186.1 und des §29 StVZO nehmen keine Rücksicht darauf, ob sich ein Fahrzeug auf öffentlichem oder privaten Grund befindet.

Und nicht nur Polizei oder Ordnungsamt, sondern jeder beliebige Bürger kann Anzeige erstatten, wenn er auf einem privaten Grundstück ein Fahrzeug mit nicht entstempeltem Kennzeichen und abgelaufener HU sieht.

Wie wärs denn mit abmelden für die Zeit? Dann kann das Bike unbehelligt bis zum Frühjahr stehen.

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@Zonenfeile:

"Vollabnahme nach §21 ist seit 2006 nicht mehr erforderlich" - ich habe dazu eine Frage:

Hintergrund ist, daß ich eine KTM GS250 Bj '80 stehen habe, die schon seit bestimmt 20 Jahren stillgelegt ist. Den alten Brief und die Bescheinigung über die Stilllegung habe ich noch. Ich plane, diese evtl. über den Winter wieder zum Laufen zu bringen.

Man kennt ja die deutschen Bürokraten, deshalb frag ich mal doof:

Gilt das grundsätzlich, oder gibt es irgendwie einen Stichtag, wann stillgelegt wurde ?

Viele Grüße

Ralf

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Also bei allem Respekt, warum rufst du nicht beim TüV oder LK an und fragst da?

Das "Halbwissen" und ich schließe mich da jetzt nicht aus, hilft dir doch nicht wirklich weiter.

Und diese Stellen können dir wenigstens verlässlich (davon gehen wir mal aus)Auskunft geben, was du tun musst.

Nix für ungut Jungs

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Hallo Hoppi,

ich werte die postings in einem Forum als Unterhaltung und erwarte keine rechtsverbindlichen Aussagen von irgendjemandem. So schlau bin ich auch und

da sich "Zonenfeile" als Prüfer geoutet hat, habe ich es gewagt, mal nachzufragen, ohne irgendwelchen akuten Leidensdruck zu haben. Wenn die Zulassung nach 20 Jahren mit weniger als §21 geht, umso besser, wenn nicht, dann eben §21, darauf war ich eingestellt.

"Also bei allem Respekt", wenn sämtliche Fragen, welche in Internetforen gestellt werden, zuerst immer mit der/dem zuständigen Behörde, Händler, Hersteller etc. geklärt werden müssten, dann hätten wir hier wöchentlich vielleicht noch 5 Einträge - ich möchte das nicht und lese hier gerne mit, und Du ?

Nichts für ungut

Ralf

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Wenn mein Bike in meiner Einfahrt steht, dann ist das Privatgrund. Da kann ich abstellen was ich will und in jedem Zustand.

Wenn Dein Privatgrund eingefriedet ist, also Zaun und geschlossenes Tor .... dann kannst Du das hinstellen.

Mir hat man vor 20 jahren 100.- Deutschmark abgenommen, weil ein (nach Ansicht des Verwaltungsmenschen) schrottreifes Auto auf meinen nicht eingefriedeten Abstellplatz stand :unsure: weil es ist damit für jeden zugänglich und wird als "öffentlicher Verkehrsraum" betrachtet.

Diverse Fallstricke in den Grauzonen der ungezählten Vorschriften :invalid:

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Na da haben wir ja Glück gehabt :D . Auf der Rückfahrt von den Tridays haben wir gemerkt das bei Kerstins Hornet im July 2012 der TÜV abgelaufen ist. Sie ist dann diese Woche zur GTÜ gefahren und hat ohne Aufpreis 2 Jahre bekommen...also TÜV meine ich :totlach:

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Alles gut nur ich denke ein Forum dient meiner Meinung als Erfahrungsaustausch und als Infobörse wenn ein konkreter Fall dikutiert werden kann. Und na klar kann und darf jeder Fragen was er möchte. Ich stell auch für den einen oder anderen überflüssige Fragen .... :nono1::D , aber ich denke in einem solchen speziellen Fall geben sogar TüV, Dekra ,KÜS oder GTS unterschiedliche Antworten... dir aber wünsche ich den geringsten Wiederstand bei der Inbetriebnahme der "alten" Kiste

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Ok jetzt gebe ich auch mal meinen Senf dazu, da ich Prüfingenieur bin sollte ich das ja wissen.

Die Regel ist ganz einfach:

ab dem 3 Monat überzogen + 20% auf die HU aber dafür wird auch nicht mehr zurückgeklebt

Vollabnahme gibt's in dem Fall nicht mehr; also wenn du das Teil angemeldet 10 Jahre in der Ecke stehen läßt und dann zur HU vorführst bekommst du 2 Jahre neu und mußt auch nur 20% mehr bezahlen. Ist doch ein guter Deal.

Wenn das Fzg abgemeldet ist (wie lange ist egal !) und du noch den Fzg- Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung hast dann reicht eine normale HU um das Fzg. wieder anzumelden.

Die Sache mit der Vollabnahme nach §21 nach längerer Außerbetriebsetzung (> 18 Monate) ist seit 2006 vom Tisch; Neue Hu und alte Papiere reicht zur Neuzulassung.

Ach so Strafe gibt's bei der HU sowieso nie, ich bin doch keine Politesse  :innocent: - lediglich die Gebühr steigt einmalig um 20% ab dem 3 -Monat.

Gruß

  Zonenfeile

Kann ich nun auch bestätigen.

Habe beim TÜV angerufen.

Es ist aber angebracht, einen Termin beim TÜV zu machen, damit auch die Hinfahrt rechtlich ist.

Und wenn jetzt einer kommt, warum hast Du das nicht vorher gemacht?

Sonst hätten wir ja nichts zu posten.

bearbeitet von tornadotiger
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Hi,

wo muss ich denn ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen parken, in der Zeit, in der es nicht fahren darf?

Dürfte es z.B. auf meinem Grundstück stehen, wenn ich da kein Tor vor der Einfahrt habe? :wacko:

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wo muss ich denn ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen parken, in der Zeit, in der es nicht fahren darf?

Dürfte es z.B. auf meinem Grundstück stehen, wenn ich da kein Tor vor der Einfahrt habe?QUOTE]

In so nem Fall gehe ich mal davon aus, dass ne Plane drüber ist und man nichts sieht ;)

Ich würde das so machen.

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Hi,

wo muss ich denn ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen parken, in der Zeit, in der es nicht fahren darf?

Dürfte es z.B. auf meinem Grundstück stehen, wenn ich da kein Tor vor der Einfahrt habe?    :wacko:

Das ist ja außerhalb der Saison nicht zugelassen. Da macht's nix. Darf dann aber auch nicht auf der Straße stehen.
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