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Ausgeblendet

DASHCAM Urteil


udo_muc

Empfohlene Beiträge

Hallo,

gestern gab es doch dieses Urteil, das die Benutzung von DASHCAMs stark einschränkt.

Ist eine Helmkamera eine DASHCAM? Mache ich mich strafbar, wenn ich eine in Deutschland aufgezeichnete Fahrt ins Internet stelle?

Eure Meinung zu dem Thema würde mich sehr interessieren.

Gruss,

Udo

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Es geht um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten -natürlich bei jeder Art von Kamera. D.h. im Klartext, so lange das Recht am eigenen Bild (Aufnahme anderer Personen/Erkennbarkeit ihrer Identität/nicht aber bei in der Öffentlichkeit stehenden Personen) nicht verletzt wird, passiert gar nichts. Das Urteil stellte dies im Prinzip für die sog. Dashkamera nur klar. Ob z.B. die Auswertung nach einem Unfall dazu gehört, wird mit Sicherheit noch in die nächste Instanz gehen....

Wenn du dir also privat deine Fahrt ansiehst, ist das egal. Einstellung im Internet ohne Erkennbarkeit anderer -kein Problem, kann aber grenzwertig werden.

fredis-garage

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Ich hoffe und wünsche dass man hier die "Kirche im Dorf" lässt.

Ubertriebener Datenschutz ist genauso bekloppt wie Datenmissbrauch.

Wäre doch wirklich schade wenn so schöne Urlaub- und Reiseberichte wie die von Wolf eine Straftat wären !

Man fährt nun mal nicht auf abgesperrten Strecken , da sins andere Verkehrsteilnehmer oder auch Passanten unvermeidbar.

Ich denke wenn man keine kompromitierenden videos macht , dann gibt es auch keinen Ärger. Glaubt an das Gute im Menschen !!!

Ich werde weiterhin meine Touren filmen , und wenn ich dwnke ein Video könnte auch anderen gefallen , dann werde ich es auch veoffentlichen.

Grüße

Wolle

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Es ist ja kein Grunsatzurteil, sondern erstmal nur das Urteil eines bayerischen Amtsgerichtes. Das wird sicher noch weitere Instanzen durchlaufen. Dass hier nun speziell über Dashcams geredet wird, liegt einfach daran, dass es in dem konkreten Fall auch um Aufzeichnungen mit einer Dashcam ging.

Grundsätzlich gilt das aber sinngemäß für jede Art von bildlicher Dokumentation, ob nun Dashcam, normale Videokamera oder Fotokamera. Das Gericht musste sich bei seinem Urteil ja auf allgemeingültiges Recht beziehen. Und das sind halt die bereits von meinen Vorrednern angesprochenen Persönlichkeitsrechte. Solange die nicht verletzt werden, können solche Videos sicher auch veröffentlicht werden. Sobald in den Videos aber Gesichter von Personen identifizierbar sind, oder auch nur die Nummernschilder von geparkten Autos am Fahrbahnrand gelesen werden könen (und damit Rückschlüsse auf das Wann und Wo des Fahrzeughalters gemacht werden können) wird es u.U. problematisch! Siehe z.B. Verpixelung von Gesichtern und Nummernschildern bei Google Street View.

Und wenn man mit laufender Kamera erwischt wird, ist es ja auch schwer zu beweisen, zu welchen Zwecken das Video angefertigt wurde. In Österreich gibt es ähnliche Rechtsprechung wohl schon seit 2013. Dort soll die Polizei schon Motorradfahrern ihre GoPros beschlagnahmt haben, wegen Verdacht auf strafbare Handlungen!

Das alles gesagt, werde aber auch ich meine kleine Kamera weiterhin laufen lassen, um mir ein paar persönliche Urlaubserinnerungen aufzuzeichnen. Ich stelle so etwas auch nicht ins Netz.

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Im Radio habe ich diverse Beiträge dazu verfolgt.

Grundsätzlich kann man sagen dass die Actioncameras eine andere Zielsetzung bei der Aufnahme haben, ähnlich wie bei privaten Fotos.

Andere mit aufgenommene Personen und Verkehrsteilnehmer werden dabei als "Beifang" betrachtet, sie sind nicht Ziel der Aufnahme.

Sonst dürfte man überhaupt keine Fotos oder Filme veröffentlichen, auf denen andere Personen erkennbar sind. Ist aber schon eine Grauzone.

Wenn sich jemand erkennt und beschwert, muss das Foto (die Aufnahme) vom Netz genommen werden.

Im Gegensatz dazu die Dashcams, die allein die Zielsetzung haben, zu überwachen und im Schadensfall die gespeicherten Daten zu verwenden.

Das wird rechtlich anders bewertet. Da trifft der Bestand der Vorratsdatenspeicherung mit Generalverdacht zu.

So in etwa habe ich die Diskussion verstanden.

Gruß Holger

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Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.

Kennzeichen ggf. sind unkenntlich zu machen (verpixeln).

Sind Personen als "Beiwerk" im Bild und nicht das eigentliche Motiv, dann ist es rechtens.

Der zufällig ins Bild gefahrene Biker ist ok. Verfolgst Du jedoch einen und hältst drauf, dann hol besser die Erlaubnis ein, wenn Du veröffentlichen willst.

Ich habe als Fotograf gearbeitet. Ich hielt drauf. Und das ohne (vorher) zu fragen. Hatte ich den "Schuss" gemacht, das Bild im Kasten, dann sprach ich das überraschte Opfer an, fand nette Worte, zauberte aus der Fototasche ein Model Release und ließ mit dem Hinweis Bilder zuzusenden unterzeichnen. Damit hatte ich alle Rechte an den Bildern.

Das Versprechen, Bilder zu zusenden sollte man aber einhalten.

Gute Fahrt

bearbeitet von Gast
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Hallo,

Das Thema hatten wir ja schon vor einiger Zeit in Ö. Scheint dieselbe Rechtssprechung zu sein.

Interessant wirds dann rechtlich, wenn man eine Dashcam hat, die immer 60 Sekunden aufnimmt und das Aufgenommene immer wieder überschreibt. Und erst nach einem Aufprall / Knall die letzten 60 Sekunden dauerhaft wegspeichert. Solche Cams gibts nämlich schon.

Weil im Falle eines Unfalles darf man nämlich sehr wohl Bilder für die eigene Beweislage machen - was man händisch natürlich nicht wirklich kann.

Wenn der erste vor Gericht mit sowas aufschlägt, dann wirds nochmal interessant - weil das Prinzip "Aufnehmen, Überschreiben und erst bei Bedarf konservieren" gibts nahezu in jedem Kaufhaus und jeder öffentlichen Überwachungskamera. Bin gespannt, mit welchem juristischen Winkelzug dem Normalbürger dann verboten wird, was für andere seit Jahren praktizierte Praxis ist.

Meine Drift Ghost Actioncam kann das übrigens auf Zuruf auch - und daher läuft sie oft in diesem Modus. Wenns dann mal wieder kritisch wurde, weil Frau Pasulke mit dem X9 mich um ein Haar von der Straße geschubst hätte, dann drück ich drauf und dann isses gespeichert...

Gruß,

Frank

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