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Ausgeblendet

Halogen Blinker aus dem Zubehör


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Hallo Leute,

die Tage wollte ich vorne andere Blinker an die Explorer 1200 montieren. Diese Mini-Verkleidungsblinker mit 21 W Halogenlämpchen:

http://www.hein-gericke.de/verkleidungsblinker-bzw-sitzbankblinker-e-gepruft-2-stuck.html?gclid=COrFsJ7J4MECFTHLtAodoTEAJQ

Der Verkäufer und ich stellten fest, dass die Blinker keine LEDs haben, weshalb wir uns als elektrische Laien einig waren, dass der elektrische Anschluß keine Probleme bereiten sollte. Irrtum!

Nachdem ich den Zubehör Blinker an einer Seite versuchsweise angeschlossen hatte, zeigte sich folgendes Bild. Beim wiederholten Einschalten leuchtete der Blinker nur gelegentlich einmal kurz auf und blieb danach aus. Meist passierte beim Einschalten gar nichts. Die andere Seite mit den originalen Serienblinkern funktionierte einwandfrei.

Der Zubehörblinker hat Durchgang. Da bin ich sicher.

Wer kann erklären, warum der neue Blinker nicht funktionierte?

Ralph

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Hallo Tigerfreunde,

gestern war ich beim Autozubehörhändler nur wenige Straßen weiter. (Sowas gibt es in unserer lokalen Gewerbe- und Einzelhandelswüste tatsächlich immer noch!) 10 W Halogen-Birnchen mit dem benötigten Sockel gab es dort zum Stückpreisvon stolzen 3, 95 € zu kaufen. Allerdings standen sich die Arretierungsstifte unten am Sockel symmetrisch im 180 Winkel gegenüber während das originale 21 W Birnchen leicht versetzte Stifte hat. Der Händler meinte, das sei überhaupt kein Problem. Ich solle einfach einen Stift abschleifen. Das habe ich dann auch gemacht. Mit Erfolg.
Die kleinen 10 W Halogenlämpchen werden vom Relais der Tiger toleriert. Sie leuchten kaum erkenntlich dunkler als die 21 W Lämpchen.

Zu den oben verlinkten Blinkern möchte ich abschließend bemerken, dass die Werbung falsche Versprechungen macht. Für die Verlegung der zwei Ausgangskabel unter dem Blinkergehäuse muss man leider sehr wohl die Verkleidungsteile anbohren. Und die zweiseitig Klebefolie muss für die Kabeldurchführungen vor dem Festkleben auch noch passend zugeschnitten werden.

Ralph
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Sind die überhaupt im Straßenverkehr zugelassen(braucht man für die eine Typisierung)?!

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Hallo,
nach meinem Kenntnisstand bedeutet eine E-Kennzeichnung, dass die Zubehörteile bauartgenehmigt sind und weder einer ABE noch einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren bedürfen.

§ 21 a StVZO sagt:

§ 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.
(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.


Ralph

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Der Kenntnisstand von Ralph ist absolut richtig- es gibt aber etwas, dass hinzu gefügt werden muss...

Grundsätzlich müssen alle Beleuchtungseinrichtungen eine Bauartgenehmigung (nach EG-Recht -oder bei älteren Fahrzeugen auch deutschem Recht- nachlesen in den §§ 21a folgende StVZO). Die wenigen Ausnahmen sind im Motorradbereich unbedeutend.

Was aber hier wichtiger ist: Die Art und Weise des Anbaus ist ebenfalls vorgeschrieben, d.h. die Höhe von der Fahrbahn, der Anbringungs- und Abstrahlwinkel, die Blinkfrequenz usw. Häufig werden hier Fehler gemacht, die vom Sachverständigen nicht toleriert werden (können). siehe dazu § 54 StVZO.....Werden diese Regeln beachtet, gibt es auch keine Probleme.

fredis-garage

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Hallo,

nach meinem Kenntnisstand bedeutet eine E-Kennzeichnung, dass die Zubehörteile bauartgenehmigt sind und weder einer ABE noch einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren bedürfen.

Ralph

Der Kenntnisstand von Ralph ist absolut richtig- es gibt aber etwas, dass hinzu gefügt werden muss...

fredis-garage

Na, so ganz kann man das nicht stehen lassen :unsure:

Eine E-Kennzeichnug hat nichts damit zu tun, dass dieses Teil für den Straßenverkehr zugelassen ist, auch ein Recaro-Sitz hat ein E und darf nicht ans Mopped geschraubt werden, genauso wenig wie China-Xenon, die auch ein E drauf haben :wistle: .

Jede Zubehörleuchte hat auch eine Prüfnummer bzw. Kennzeichnung, die auch die Funktion angibt.

Und ganz wichtig, wie Freddy schreibt, ist die Anbringungsvorschrift, dafür gibt es die ECE R53 klick

Im Falle der Fahrtrichtungsanzeiger vorn gilt z.B.

6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 20° nach innen und 80° nach außen

Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.

Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbau­

höhe der Leuchten kleiner als 750 mm ist.

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