Hab mich mal ein wenig schlau gemacht.
In den Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB), die für alle Versicherungen gültig ist, steht folgendes
§ 15 Zahlung der
Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung
gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist
von einem Monat (§ 13 Abs. 8). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden
Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf
Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.
§ 13 Ersatzleistung
(8) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang
der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden
sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer
Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort
(Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte
zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung
von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem
Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
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