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Ausgeblendet

Kurven-ABS hat Kollision verhindert


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bei meinem letzten Rechtsstreit hat mein Anwalt zu mir gesagt:

 

--> sie bekommen nicht Recht, sie bekommen ein Urteil, ob sie das gerecht finden ist eine ganz andere Sache

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Damit meinte er sicher den Unterschied zwischen den Regeln des Gesetzes und der gefühlten Gerechtigkeit.

Das ist aber nix neues.....

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Moin,

 

wie heißt es so schön: "auf hoher See und von Gericht ist man in Gottes Hand....". Im Recht sein hat nix mit Rrcht bekommen zu tun.

 

Schöne Grüße

Jens

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Am 26.11.2018 at 09:30 schrieb Mobed:

weiteres Update...1/4 bei mir, 3/4 beim Gegner ?

....ist ja wie aufm Basar.

 

Ich würde es akzeptieren und nicht weiterziehen. 

 

Wie ich bereits erwähnt habe, den ganzen schwarzen Peter weitergeben wirst Du vermutlich können, da bleibt was bei Dir hängen. 

 

Gruss

 

Daniel 

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Es geht ja auch nicht nur um "Schuld" sondern auch um die Betriebsgefahr, die gern mal locker für 25% Eigenanteil reicht, auch wenn man sich komplett korrekt verhalten hat und der Kontrahent der einzige ist, der einen Fehler gemacht hat. 

Gruß, Heinz

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Hallo zusammen,

 

ich habe das gesamte Thema gerade mit Interesse gelesen.

Erst mal schön, dass das Kurven-ABS schlimmeres verhindert hat.

 

Jetzt frage ich aber mal laienhaft in die Runde:

Betriebsgefahr bedeutet doch, dass ich weil ich unterwegs bin eine Gefahr für andere bin.

Greift das mit Betriebsgefahr nicht nur dann, wenn beide Gegner einen Schaden haben und dann muss jeder auf den hier genannten 25% sitzen bleiben bzw. auf die eigene Vollkasko verschoben? Das ist hier doch mangels Kollision nicht vorhanden.

Oder meinen die damit, dass man sobald man fährt, auch unverschuldet damit rechnen muss, dass man verunfallt und dann eben 25% selbst vom Schaden übernehmen muss?

Das widerspricht ja total dem Gedanken einer Haftpflicht.

 

Gruß Holger

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Du bist auf der richtigen Spur. Anwendbar sind bei Kfz und Anhängern das Pflichtversicherungs-Gesetz (PflichtVersG) und die AKB. Betriebsgefahr bedeutet in der Praxis, dass von versicherungspflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr grundsätzlich eine Gefahr ausgeht. Dies nennt man Betriebsgefahr, die wiederum zur Folge hat, dass bereits dann Haftung entsteht, wenn kein Verschulden vorliegt (nennt man Gefährdungshaftung). Liegt aber Verschulden vor (z.B. Rotlichtfahrer verursacht Unfall) steht die Gefährdungshaftung zurück. So gibt es keinesfalls einen 25 % tigen Anteil beim Geschädigten, den dieser selbst tragen muss. Im Gegenteil- die Versicherung des Unfallverursaches hat die Kosten zu tragen, die durch das Verschulden des Schädigenden entstanden sind- also auch Anwaltskosten, Gutachtergebühren und vieles mehr. Der Geschädigte darf andererseits nicht übertreiben, denn er hat eine Schadenminderungspflicht.

(Es würde erheblichen Aufwand bedeuten, hier noch weiter ins Detail zu gehen. Der Klassiker für Studenten ist z.B. der hochgewirbelte Stein oder der Schwerverletzte, dessen Pkw wegen des plötzlich platzenden Reifen des nachweislich gut gewarteten Kfz. im Gegenverkehr frontal gerammt wird).

Also genügt es, sich zu merken, dass immer dann, wenn es allein durch einen Verkehrsverstoß des Schädigers zu einem Schaden gekommen ist, die Haftpflichtversicherung des Schädigers in vollem Umfang zahlen muss. Anders nur dann, wenn ein Mitverschulden zu erkennen ist. Bei dem vorliegenden Fall fällt mir absolut nichts, was eine Selbstbeteiligung begründen ließe. Für Experten: Der Schuldvorwurf im Straßenverkehr beginnt bei der einfachen Fahrlässigkeit- endet aber vor  dem direkten Vorsatz (will die Folge), weil dieser den gefährlichen Eingriff begründen würde.

fredis-garage

 

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