StefanS Geschrieben am März 22, 2019 Share Geschrieben am März 22, 2019 Liebe Gemeinde, erklärt doch bitte einem Neuling, warum es mehrere Ritzel-Kettenrad Übersetzungen für ein Mopped gibt und ob man die alle verwenden kann bzw. diese eingetragen, d.h. erlaubt sind? Als ich noch Mofa Fahrer war (70er Jahre) hat die Polizei nichts lieber gemacht als die Zähne am Ritzel nachgezählt. Ist das jetzt egal und man kann sich wie beim Mountain Bike die Kombination frei zusammenstellen je nachdem ob man in die Berge möchte oder lieber im Flachland unterwegs ist? Gruß Stefan Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
cptnkuno Geschrieben März 22, 2019 Share Geschrieben März 22, 2019 vor 3 Stunden schrieb StefanS: Als ich noch Mofa Fahrer war (70er Jahre) hat die Polizei nichts lieber gemacht als die Zähne am Ritzel nachgezählt. Ist das jetzt egal und man kann sich wie beim Mountain Bike die Kombination frei zusammenstellen je nachdem ob man in die Berge möchte oder lieber im Flachland unterwegs ist? Ist klar, beim Mofa gibts eine Höchstgeschwindigkeit für das Fahrzeug und für das Alter des Fahrers. Beim Motorrad bist du mit einer anderen Übersetzung nicht gleich illegal unterwegs, deswegen schaut da auch keiner drauf. Wie es in Deutschland rechtlich aussieht weiß ich nicht, aber normalerweise kannst du mit der Wahl der Übersetzung die Charakteristik des Motorrades etwas anpassen. Der 955er Tiger ging mit einem Zahn am Ritzel weniger unten rum spürbar besser, kostete allerdings 3 oder 4km/h Endgeschwindigkeit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
QuirinB Geschrieben März 23, 2019 Share Geschrieben März 23, 2019 Erlaubt ist in Deutschland "natürlich", nur die original Übersetzung. Denn genau mit der wurden ja auch die Geräusch und Abgasmessungen durchgeführt. In der Realität sieht es so aus, dass sich niemand drum schert was du fährst. Mein Streetfighter hatte vorne eines weniger und hinten 2 mehr. Kommentar vom TÜV Prüfer: Die geht aber gut. Das war es. Quirin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
TMA Geschrieben März 23, 2019 Share Geschrieben März 23, 2019 Es gibt hier einen gewissen Spielraum, laut TÜV Bamberg ist es ohne Belang, wenn sich die Änderung der Untersetzung in einem Rahmen von +/-5% bewegt. Das wäre auch der Spielraum, der sich durch unterschiedliche Reifenmarken und Verschleißzustände des Reifens ergäbe. Die Aussage ist allerdings schon ein paar Jahre alt und bezog sich damals auf ein Motorrad mit EZ 02/1995. Die EZ kann eine Rolle spielen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
QuirinB Geschrieben März 23, 2019 Share Geschrieben März 23, 2019 Also, um es klar zu stellen, ich war beim TÜV wegen der Hauptuntersuchung nicht um die Übersetzung eintragen zu lassen. Dashat er gar nicht gerafft.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
fredis-garage Geschrieben März 23, 2019 Share Geschrieben März 23, 2019 (bearbeitet) Die Anmerkung des TüV Prüfers (TMA) bezog sich auf die Altvorgaben der StVZO, bei der eine Veränderung außerhalb der "natürlichen" Toleranzgrenze ein Erlöschen der Betriebserlaubnis und letztlich der Zulassung nach sich zog. Geregelt damals in den §§ 18 und 19 StVZO. Heute regelt das die FZO (Fahrzeugzulassungsverordnung)- der § 18 StVZO ist abgeschafft. Diese Neuregelung der ZO regelt noch fast wie zuvor den Tatbestand, der ein Erlöschen der BE nach sich zieht - normalerweise nicht mehr der Zulassung. Der Tatbestand ist heute präzisierter und zieht als Folge Ordnungswidrigkeiten (ab 50,- € bis über 100,-E) und 1 Punkt nach sich. In unserem Fall käme das aber nur infrage, wenn mit der Übersetzungsänderung eine deutliche Erhöhung der Endgeschwindigkeit einher ginge. Auch möglich ist der Fall, bei sich durch die Veränderung eine zusätzliche Gefahr ergeben könnte oder sich gar das Fahrzeug selbst in ein anderes Fahrzeug verändert (Mofa wird Motorrad, Pkw wird Lkw). Dabei lasse ich hier bewußt mögliche Verstöße gegen das Fahrerlaubnisrecht oder das Steuerrecht außen vor (kommt z.B. bei Erhöhung des Hubraums infrage). Die denkbar schlimmste Folge wäre das Fahren ohne Fahrerlaubnis (ein Vergehen nach §21 StVG)- was bei einem Mofa schnell möglich ist.- oder die Leistungssteigerung durch Entfernen des Drosselsatzes bei beschränktem Führerschein der Kl. A. Ein umfangreiches und schwieriges Thema......... fredis-garage bearbeitet März 23, 2019 von fredis-garage Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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