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speety

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Angeblich gibt es auch schon eine Freigabe für den Power 5 für den 1050er Tiger!  :oldguy2:

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Man braucht doch gar keine Freigabe mehr :huh:???

Sobald der Reifen die Angaben laut Fahrzeugschein erfüllt, Größe Geschwindigkeit und 

Lastindex, kann man doch ab jetzt jeden Reifen fahren den man will. 

Oder habe ich da was falsch verstanden?

 

 

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Am 26.5.2020 um 22:34 schrieb Erzi:

Man braucht doch gar keine Freigabe mehr :huh:???

Ist der Reifen mit Produktionsdatum vor 2020 ist es eine Auslegungssache. 

Die einen sagen, dass es egal ist, da die Daten ja in der ABE des Fahrzeugs stehen und eine Reifenbindung definitiv ausgeschlossen ist. Die anderen sagen, das irgendwelche spitzfindigen Versicherer / Richter etc. ohne eine (Reifen-) Herstellerfreigabe die Haftungsfrage im Fall der Fälle stellen, manche meinen sogar, die Betriebserlaubnis würde erlöschen (das ist aber definitiv falsch).

 

Ist das Produktionsdatum des Reifen ab 2020 gilt eine neue Verordnung.

Die besagt, dass eine Freigabe des Reifenherstellers ungültig ist, daher geben die Reifenhersteller diese Freigaben dann auch nicht mehr heraus und stellen nur noch "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" aus, die aber keinerlei rechtliche Relevanz mehr haben. 

 

Diese neue Verordnung gilt auch für ältere Fahrzeuge ohne EU-Zulassung, die noch für D homologiert ist. Mache ich z.B auf eine urmelalte Kawasaki von 1980 die Reifengröße drauf, die im Fahrzeugschein steht, brauche ich keine Freigabe mehr. Egal ob da eine Reifenbindung drin steht oder nicht. Ziehe ich aber einen Reifen auf, der nicht im Fahrzeugschein steht (weil es die Größe aus dem Schein vielleicht nicht mehr zu kaufen gibt), aber es gibt (gab) eine Herstellerfreigabe dafür, ist eben diese Herstellerfreigabe für Reifen ab 2020 nicht mehr gültig und die Reifen müssen definitiv eingetragen werden.

 

Gruß Holger

bearbeitet von Hasberger Tiger
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Ich habe direkt bei Michelin Deutschland angerufen, da ich ja das Problem mit dem Michelin Power 5 für meine B King befürchtet habe, den wollte ich am liebsten aufziehen lassen. Denn laut Michelin hat der Power 5 Herstellungsjahr 2020 drauf stehen.

Da hätte ich den gewünschten 190er Reifen nach Zulassung (eingetragen 200er Breite) nicht mehr fahren dürfen ohne Abnahme und Eintragung.

Habe mich dann für den Michelin Power RS entschieden mit dem Herstellungs Jahr 2019, den kann ich bis 2025 mit Reifenfreigabe von Michelin noch fahren in der 190er Breite.

Es hat sich zwar das Thema eh erledigt, da ich eine Einzelabnahme für die Reifengröße bei der Dekra habe machen lassen und jetzt immer und jeden gewünschten 190er mit der Größe und Geschwindigkeit und Lastenindex 

der laut Reifenfreige z.B. der Michelin Power RS für die B King hat, fahren darf.

Und somit das Thema Reifenfreigabe mitführen sich erledigt hat. Denn laut Michelin wissen sie noch nicht ob und wenn sie Fahrtests mit den vielen Motorrädern machen und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen werden.

Das war der Stand im März mit Michelin und den Reifen Power 5. :oldguy2:

 

Gruß Ronny

 

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Ich habe gerade heute nach Michelin Freigaben für meine T709 und dem Road 5 nachgeschaut.

Für Reifen in Originalgröße gibt es mittlerweile vier verschiedene Freigaben.

Interessanterweise darf man den Road 5 NICHT mit dem PiRo 4 verwenden, aber mit dem Piro 3

und dem Anakee schon, seltsam.

Weil mein Norwegenurlaub ins Wasser gefalen ist, brauche ich diese Saison keinen neuen Schlappen,

die jetzigen Piro 4  haben noch gutes bis sehr gutes Profil.

@Hasberger Tiger:

Kann es sein, dass du eine Reifenfreigabe mit einer Reifengrößenänderung verwechselst?

Soweit ich weis, gilt eine Freigabe, solange man die im Schein eingetragene Größe fährt.

Oder liege ich damit falsch?

 

Düse

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Wen es interessiert:

In meinem Blog befindet sich die aktuelle Aufarbeitung des Themas, einschließlich der guten Erläuterung des BMVI

?

FREDIS GARAGE 

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Hier noch der Link zu der Seite vom BMVI : <Klick>

 

vor 22 Stunden schrieb Düse:

Kann es sein, dass du eine Reifenfreigabe mit einer Reifengrößenänderung verwechselst?

Soweit ich weis, gilt eine Freigabe, solange man die im Schein eingetragene Größe fährt.

Oder liege ich damit falsch?

Nein, ich habe mich nur darin vertan, dass die eingetragene Reifenbindung bei den alten Fahrzeugen (Nicht-EU, also z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) bestehen bleibt und nicht, wie von mir vermutet, entfällt. (Fall 2)

Fall 1a besagt, hat der Reifen die gleiche Größe und sonstige Parameter sind auch gleichwertig oder höherwertig, ist es egal, ob im Schein bzw. den COC eine Herstellerbindung steht oder nicht. Die Betriebserlaubnis bleibt bestehen.

Fall 1b besagt, stehen im Schein bzw. in den COC Reifefengrößen von Minimalwert bis Maximalwert und es wird ein Reifen gefahren, der in den Abmaßen nicht größer oder kleiner ist, der Abrollumfang passt und auch hier die Werte von Traglast und Speedindex gleich oder höherwertiger ist, bleibt auch hier die Betriebserlaubnis bestehen.

In beiden Fällen ist eine Reifenfreigabe nicht nicht nötig.

Bei Fall 1c interessiert die Reifenfreigabe auch nicht, das muss eingetragen werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers hilft dabei nur dem Prüfer.

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