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Winterreifenpflicht/Änderung 15.12.16


fredis-garage

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:innocent:

Der Bundesrat hat soeben die Drucksache 771/16 (Änderung unter anderem des §2 Abs. 3a StVO) zur weiteren Entscheidung vorgelegt. D.h. es ist noch nicht der abschließende Gesetzestext- wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit so durch den BMV (Bundesminister für Verkehr) umgesetzt. Für Motorradfahrer ist von großer Bedeutung, dass einspurige Kfz. (dazu gehören Motorräder) von der Verpflichtung,  nur mit  Winterreifen bei entsprechender Witterung zu fahren, ausgenommen sind.

Ich zitiere der Einfachheit halber aus Art. 1 der Vorlage:

In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
v
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-
glätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbe-
schadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Ab-
satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassun......
Ich habe bereits 2010 (Inkrafttreten der jetzigen noch gültigen Regelung)in einem Fachaufsatz dargelegt, dass m.E. der Rückgriff auf diverse Richtlinien der EU fehlerhaft war, da in diesen Regelungen nur mehrspurige Kfz. genannt wurden. Auch die verlangte Kennzeichnung mit M+S war fehlerhaft, weil sie keine sinnvolle  Rechtsgrundlage hatte (die Kennung M+S ist nicht  geschützt). Zukünftig wird als Kennung das Alpinsymbol (Schneeflocke) verlangt- die M+S Kennung wird aber vorrübergehend weiter anerkannt.
Die Ausnahme für die o.g. Fahrzeuge (auch Krafträder) führt dazu,
dass der Führer des Kfz. (Zitat)

 

 

vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen hat, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,

2. während der Fahrt

 

a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens

 

der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser im km/h angezeigten Zah-

 

lenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,

 

B) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit vorgeschrieben ist

 

 

Das sorgt natürlich wieder für Verwirrung, denn was heißt schon „das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist…….“ Ergo besteht erneuter Klärungsbedarf. Ehrlich gesagt halte ich auch diese Vorlage wieder für stümperhaft, wie so manches, was in den letzten Jahren das Bundesverkehrsministerium verlassen hat- siehe Maut. Aber- wie schon gesagt- noch ist die Änderung nicht im Bundesverkehrsblatt erschienen. Darauf berufen würde ich mich im Fall des Falles aber schon, wenn ich bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen auf meinem Motorrad unterwegs wäre- schließlich ist mein Ziel nicht mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar, weil der Weg das Ziel ist.:innocent:

fredis-garage

 

 

 

 

bearbeitet von fredis-garage
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vor 19 Minuten schrieb fredis-garage:

wenn ich bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen auf meinem Motorrad unterwegs wäre- schließlich ist mein Ziel nicht mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar, weil der Weg das Ziel ist.:innocent:

 

Hallo Fredis - Garage,

 

vielen Dank für die Information, wenngleich mir bei dem Wortlaut schon die Haare zu Berge stehen.

 

Allein die Formulierung;

vor 21 Minuten schrieb fredis-garage:

vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen hat, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,

 

bietet den Versicherungen die Möglichkeit sich aus der Verantwortung zu ziehen, bzw. sorgt für ein hohes Maß an Unsicherheit , welche i.d.R. zu Lasten des KFZ- Führers gehen.

 

Das könnten wir nun so fortsetzen, wird aber auch wohl nichts ändern!  Schade dass das Bundesverkehrsministerium so inkompetent besetzt ist. :vogel:

 

Herzlichen Dank für die Info.

 

Wünsche dir schöne Feiertage und einen guten Start in das neue Jahr!

 

Gruß, Ceri

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Ich mache darauf aufmerksam, dass die von Rebschi PdF die alte noch gültige  Regelung von 2010 darstellt, die durch die 52 ÄnderungsVo zur StVO (von mir in Teilen zitiert) gerade nachgebessert werden soll. Es ist nicht einfach, sie zu lesen und zu interpretieren. Ich gebe mir aber Mühe, weil ich es  dereinst anderen beigebracht habe. Dennoch-fehlerfrei bin ich bei Weitem nicht... :rolleyes:

Sie findet sich im Wortlaut zum Nachlesen hier, enthält aber eine Unmenge weiterer Nachbesserungen/Veränderungen:


http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0701-0800/771-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

fredis-garage

 

bearbeitet von fredis-garage
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Soeben in der "Motorrad" Nr. 01 auf Seite 6  unter dem Titel Ende der Winterreifenpflicht ? veröffentlicht. Allerdings ohne die von mir genannten Details und natürlich unter Vorbehalt. Erst wenn die Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist sie rechtswirksam.

fredis-garage

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vor 22 Stunden schrieb fredis-garage:

:innocent:

Der Bundesrat hat soeben die Drucksache 771/16 (Änderung unter anderem des §2 Abs. 3a StVO) zur weiteren Entscheidung vorgelegt. D.h. es ist noch nicht der abschließende Gesetzestext- wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit so durch den BMV (Bundesminister für Verkehr) umgesetzt. Für Motorradfahrer ist von großer Bedeutung, dass einspurige Kfz. (dazu gehören Motorräder) von der Verpflichtung,  nur mit  Winterreifen bei entsprechender Witterung zu fahren, ausgenommen sind.

Ich zitiere der Einfachheit halber aus Art. 1 der Vorlage:

In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
v
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-
glätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbe-
schadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Ab-
satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
 

 

 

Das ist mir bisher genau ein Mal passiert. Beim SET 2013 oben im Solling. Da war Schnee auf der Straße. 

Man hätte es auch bleiben lassen können :wistle: aber schön war es trotzdem.

 

Ansonsten vermeide ich es, bei solchem Wetter zu fahren. Das Salz auf der Straße setzt meinem Mopped zu sehr zu. Wenn ich auch noch so viel mit Wasser nachspüle.

Unter die Verkleidung und in die Kabelverbindungen kriecht es trotzdem und verursacht Gammel. Das musste ich im Frühjahr 2013 leidvoll erfahren.

 

Und dann gilt auch die Winterreifenpflicht nicht.

 

Gruß Holger

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Hi, hi, an diese Fahrt über den Solling in 2013 kann ich mich auch noch gut erinnern.

Ich bin da das erste mal meinen HJC gefahren und kannte mich mit der Lüftung noch nicht so gut aus. Die Folge war, dass ich neben den besch..........n Straßenverhältnissen auch noch ein total beschlagenes Visier hatte und daher fast die ganze Strecke mit offenem Visier fahren musste, um überhaupt etwas zu sehen. Angenehm, bei Temperaturen um etwa 4 Grad Celsius. :wistle:

Überhaupt war es während des ganzen SET-Wochenendes schweinekalt. Nach 400 km Anfahrt u.a. über die höchsten Pässe des Sauerlandes bin ich in der Villa gefühlt erst mal eine halbe Stunde unter der heißen Dusche gestanden um meine Knochen überhaupt wieder beweglich zu bekommen. :D

 

Aber das ist ja jetzt hier off-topic. Gammel hat meine Tiger nach der Samstagstour u.a. über den Solling zumindest nicht davongetragen. Glücklicherweise.

Gruß

Wilfried

 

 

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:cat-augenzukneifend_05: wenn alles durch ist, melde ich meine 5 Zentner auf zwei Rädern im Winter an und rutsche über Eis und Schnee zum nächsten Campingplatz.

 

Jetzt ist mir das alles noch zu unsicher.

Rutscht mir jemand rein, hab ich Teilschuld. Nee, da warte ich noch ab.

.

 

 

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Ob mit- oder ohne Winterreifen- eine Teilschuld (juristisch: mitwirkendes Verschulden) kann es nur geben,  wenn die Bereifung mitursächlich für das Zustandekommen eines Schadens war. Meine Motorräder werden von mir das ganze Jahr gefahren-  nur dann nicht, wenn es tatsächlich mal Schnee und Eis gibt. Bestimmt seltener als südlich von München.

Vor etlichen Jahrzehnten hatte ich kein Geld für ein Auto und mußte auch bei Eis- und Schnee mit meinem Motorrad fahren. Es ging- nur mußte ich mich bei Ankunft stets an der Heizung wieder gerade biegen und die Eiszapfen aus den Ohren ziehen. Heizgriffe und Vollvisierhelme gab es auch nicht- aber auch keine so dämliche und stümperhafte Vorschrift wie den jetzigen §2 Abs.3a StVO...

fredis-garage

 

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Hallo zusammen,

 

erst mal schöne Feiertage.   :xmas15:

 

Das HIER schreibt der BVDM dazu.  :thumbup:

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:xmas15:Klasse,  wenn ich das jetzt nicht kopiert hätte, ich könnte  " §2 Abs.3a StVO. "  mir weder merken oder fehlerfrei Schreiben.

 

Ich bewundere Menschen die das können.  Auch freut es mich, dass bei fredis-garage  die Eiszapfen aus den Ohren rückstandsfrei

entfernt sind und nicht durch Bohrungen am Helm den Wikinger die Optik rauben.

Frohe Weihnachten  :advent1:

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vor 2 Stunden schrieb fredis-garage:

Vollvisierhelme gab es auch nicht

 

Na, also ich hatte schon anno 1973 einen Integralhelm aif dem Kopf, aber der war im Winter auch nicht besser wegen zugeeistem Visier. Da war der Jet mit guter Brille und 23 Meter Schal vor der Nase die bessere Wahl.

 

Gesetze werden eben von Juristen gemacht und dienen dazu dieser Berufsgruppe später vor Gericht die Einnahmen zu sichern, wenn der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Mist dann ungezählte male von Richtern auf Inhalt und Anwendbarkeit überprüft werden muss :innocent:

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Merde, dann bin ich wohl älter als du. Hab ja auch nicht 1973 geschrieben- da fuhr ich schon meine 3-Zylinder 2-Taktrakete namens Kawa (mit einem Jethelm, dessen Visier man bis zum Kinn herunterziehen konnte).

Und nur 3 Jahre später habe ich versucht, neben dem Verkehrsstrafrecht anderen das kleine 1x1 des Verkehrs- und Zulassungsrechts beizubringen. Scheint nichts genutzt zu haben- ist aber auch schon lange her.

 

fredis-garage

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Ich habe 1973 die kleine Lizenz bekommen und meine 50er Maico mit Vollvisier beim Dealer abgeholt - so viel kann ich mich erinnern.

1970 in der Kiesgrube mit 125- und 250ern fuhr man damals standesgemäß "oben ohne", bzw. mit der von Mama gestrickten :P

 

1970.jpg

 

Das Thema Helm ist ja heutzutage ähnlich dem Thema Reifen:


 

Zitat

 

§ 21a Abs. 2 StVO:

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

 

 

 

 

Was nun bedeutet "geeignet"? Das wiederum ist hier sehr schön beschrieben KLICK

 

Auf der anderen Seite: Der Fahrer eines Porsche-Cabrios von 1956 müsste nun mit einem geeigneten Helm fahren, denn dieses Fahrzeug hatte baujahrabhängig keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurte und fällt damit unter die Helmpflicht gem. § 21a Abs. 2 StVO

 

Fragen?  Kaum noch :innocent:

 

Schöne Weihnachten :xmas15:

 

 

@fredis-garage Glückwunsch zum 1000. Beitrag :thumbup:

 

 

 

bearbeitet von Ralph
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Moin,

 

wenn ich den neuen Text richtig verstehe, haben 2-spurige Fahrzeuge noch immer die situative Winterreifenpflicht, außer die genannten Ausnahmen. Somit darfst du bei winterlichen Straßenverhältnissen deinen Porsche noch immer mit Winterreifen und Vmax durch den Schnee treiben. Staplerfahrer, Land- und Forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge dürfen mit Ihren "Sommerreifen" jedoch maximal 50 Km/h bei winterlichen Straßenverhältnissen fahren (Krankenfahrstühle sind i.d.R. langsamer). Gleiches gilt für die Motorradfahrer mit Rennslicks. Hast du das gute Klötzchenprofil ala Heidenau Scout oder TKC auf deinem Tiger, hast du wieder Winterreifen und darfst folgenlos beherzt gasen (bis du auf die Fresse fällst - dann sieht es wieder anders aus).

 

Da hatten wir damals Glück, als wir als Lehrlinge durchfahren müßten, es gab für die 10" Räder der Vespa Vollcrossreifen :P.

 

Schöne Grüße

Jens

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